Zuletzt aktualisiert 08. September 2023
1. EINLEITUNG
Diese Allgemeinen Bedingungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen („Allgemeine Bedingungen“) gelten, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart werden, gelten für alle Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch Mowi („Käufer“) („die Arbeiten“). Das Werk ist ein allumfassendes Konzept für die Verpflichtungen des Lieferanten („Lieferant“).
2. DIE VEREINBARUNG
2.1 Das Angebot des Lieferanten („Angebot“) ist für den Käufer unverbindlich, bis es durch eine schriftliche Bestellung („PO“) des Käufers angenommen wird.
2.2 Das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, die PO und die Allgemeinen Bedingungen stellen den gesamten Vertrag („Vertrag“) zwischen den Parteien dar. Allgemeine Bedingungen
ersetzen alle anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kauf.
2.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Abkommens haben die Dokumente folgenden Vorrang:
1. Die PO und ihre Anhänge
2. Diese Allgemeinen Bedingungen
3. Das Angebot und seine Anhänge oder die Auftragsbestätigung.
2.4. In der schriftlichen Bestellung sind die Art der Waren und/oder Dienstleistungen, die Menge, der Zeitpunkt und der Ort der Lieferung sowie die Preise anzugeben. Stellt der Lieferant Fehler in der Bestellung fest, hat er den Käufer zu benachrichtigen und Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant bezieht sich bei der gesamten Korrespondenz mit dem Käufer auf die Bestellung, bei der Lieferung und wenn
Fakturierung.
2.5 Der Lieferant darf mit den Arbeiten nicht ohne eine Bestellung beginnen. In Notfällen kann eine E-Mail oder ein Ersuchen
vor der Ausstellung der Bestellung akzeptiert werden.
3. LIEFERUNG
3.1 Die Waren sind ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet am vereinbarten Lieferort und zur vereinbarten Zeit zu liefern.
3.2 Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, werden die Arbeiten DDP am Standort des Käufers gemäß den INCOTERMS in der neuesten Fassung geliefert. Der Lieferant muss alle erforderlichen Dokumente einreichen. Dokumente für die Ausfuhr und Einfuhr von Waren, am Ort der Lieferung.
3.3 Entsprechende Unterlagen sind stets Bestandteil der Lieferung. Alle mit der Lieferung zusammenhängenden Unterlagen sind vom Lieferanten zu archivieren und mindestens 10 Jahre nach der Lieferung verfügbar zu halten.
3.4 Das Eigentum und die Gefahr für die Waren gehen mit der Lieferung über. Die Waren sind frei von Pfandrechten und anderen
Belastungen.
4. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
4.1 Die Preise sind Festpreise und unterliegen nicht der Preiserhöhung. Die Preise sind in der in der Bestellung angegebenen Währung anzugeben. Alle mit den Arbeiten verbundenen Kosten sind in den Preisen enthalten. Artikel, die nicht ausdrücklich im Preis aufgeführt sind, gelten als in den angegebenen Preisen enthalten.
4.2 Der Käufer zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung des Werkes und Erhalt einer korrekten und vollständigen Rechnung. Der Inhalt der Rechnung muss mit dem Inhalt der Bestellung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, wird der Abnehmer des Käufers kontaktiert. Die Rechnung ist im EHF-Format zu übermitteln und muss sich auf die Bestellung beziehen.
4.3 Der Käufer hat das Recht, unrichtige oder unvollständige Rechnungen, einschließlich Rechnungen mit unzureichender Dokumentation, zurückzugeben.
Die Kreditfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Käufer eine korrekte und vollständige Rechnung erhalten hat.
4.4 Der Käufer kann von den in Rechnung gestellten Beträgen Abzüge und Einbehalte vornehmen für (I) Ansprüche, die Mitglieder der Mowi Group gegenüber dem Lieferanten haben, und (II) Teile von Rechnungsbeträgen, die der Käufer als unzureichend belegt oder in sonstiger Weise bestritten hat. Die Begleichung einer Rechnung bedeutet nicht, dass das Gelieferte oder die Preise akzeptiert werden oder dass der Käufer auf irgendwelche Rechte aus dem Vertrag verzichtet.
4.5 Rechnungen, die später als 90 Kalendertage nach Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten eingereicht werden, werden nicht bezahlt.
5. VERSICHERUNG
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die möglicherweise aus dem Vertrag resultierende Haftung abdeckt. Die Versicherungen erlöschen nicht vor erfolgter Lieferung. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Käufer Versicherungspolicen vorzulegen.
6. VARIATIONEN
6.1 Der Besteller ist berechtigt, Änderungen am Bestellgegenstand vorzunehmen. Solche Abweichungen können die Vergrößerung oder Verkleinerung des Werkes, den Charakter, die Qualität, die Art, das Design, die Ausführung und die Änderung der Lieferzeit umfassen, vorausgesetzt, dass solche Abweichungen im Rahmen dessen liegen, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise erwarten konnten.
6.2 Die Änderung wird durch die Ausstellung einer Änderungsanweisung (VO) durch den Käufer formalisiert. Die Verpflichtungen des Lieferanten aus diesem Vertrag gelten für alle Änderungen am Werk. Der Preis in der VO muss dem Preisniveau der ursprünglichen Bestellung entsprechen.
6.3 Wenn der Käufer den Lieferanten anweist, Arbeiten auszuführen, die nach Ansicht des Lieferanten nicht zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gehören und sich auf den Preis und/oder die Lieferzeit auswirken, muss der Lieferant dem Käufer unverzüglich eine Änderungsbestellung (VOR) vorlegen. Eine VOR ist eindeutig als solche zu kennzeichnen und muss die Gründe für die Erteilung des Antrags sowie die Auswirkungen der Änderung enthalten. Der Käufer reagiert auf ein VOR mit einer VO oder einer strittigen VO (DVO). Stellt der Lieferant innerhalb der genannten Frist kein VOR aus, so hat er damit bestätigt, dass die Anweisung weder eine Preiserhöhung noch eine Änderung der Lieferfrist zur Folge hat.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine VO/DVO unverzüglich umzusetzen, auch wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber besteht, ob eine Abweichung vorliegt oder welche Auswirkungen diese auf Preis und/oder Lieferzeit hat. Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Auswirkungen der VO`s/DVO auf den Preis, so hat der Käufer die unstrittigen Beträge als vorläufigen Ausgleich zu zahlen. Eine VO/DVO, die dem Lieferanten zusteht, führt nicht zu einer Änderung des Preises oder der Lieferzeit zugunsten des Lieferanten.
7. GEWÄHRLEISTUNGSHAFTUNG UND MÄNGEL
7.1 Der Lieferant garantiert, dass die Arbeiten fachgerecht und vertragsgemäß ausgeführt werden. Der Lieferant garantiert, dass alle Waren und Ausrüstungen, sowohl
dass die verwendeten und gelieferten Produkte professionellen Standards und Spezifikationen entsprechen, d. h. dass alle einschlägigen Industrienormen eingehalten werden. Eine durch die Garantie abgedeckte Bedingung
werden innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich behoben.
7.2 Die Gewährleistungsfrist für Waren beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wird, höchstens jedoch 36 Monate ab Lieferung. Die Garantiezeit für Dienstleistungen beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung.
7.3 Die vorstehenden Garantien gelten zusätzlich zu anderen Garantien oder Rechtsbehelfen, die sich aus dem geltenden Recht ergeben.
7.4 Weist der Liefergegenstand Mängel auf, so hat der Lieferant unverzüglich und ohne Kosten für den Besteller die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten durchzuführen oder den Liefergegenstand erneut zu liefern. Wenn der Lieferant einen Mangel nicht unverzüglich behebt oder neu liefert, kann der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter, nachdem er den Lieferanten benachrichtigt hat, die erforderliche Nachbesserung auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten vornehmen.
7.5 Wenn der Lieferant während der Garantiezeit Nachbesserungsarbeiten durchgeführt oder eine Neulieferung vorgenommen hat, gilt für die nachgebesserten oder neu gelieferten Teile des Werkes eine neue Garantiefrist von 24 bzw. 12 Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Nachbesserungsarbeiten bzw. des Neulieferungsdatums.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, seine Mängelansprüche unmittelbar gegen die Erfüllungsgehilfen des Lieferers in demselben Umfang geltend zu machen, wie der Lieferer den Mangel geltend machen kann. Der Lieferant ist verpflichtet, dieses Recht durch Bestimmungen in seinen eigenen Verträgen zu sichern.
8. VERZÖGERUNG
8.1 Ein Verzug liegt vor, wenn vereinbarte Termine für die vertragliche Lieferung durch den Lieferanten nicht eingehalten werden. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass der Fortschritt vom Vertrag abweicht, hat er den Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Lieferant muss Informationen über die Ursache(n) der Verzögerung, die geschätzte Dauer der Verzögerung, die angenommenen Auswirkungen auf den Fortschrittsplan und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der Verzögerung vorlegen. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen. Wenn die Abhilfemaßnahmen des Lieferanten nicht wirksam sind, kann der Käufer den Lieferanten auffordern, weitere Abhilfemaßnahmen durchzuführen, die er für erforderlich hält. Der Lieferant ist für die Kosten zur Behebung und Begrenzung der Verzögerung verantwortlich.
8.2 Im Falle des Verzugs hat der Käufer Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises in der Bestellung pro angefangenem Kalendertag, begrenzt auf 30 % des Preises. Der Käufer ist,
haben jedoch Anspruch auf vollen Schadensersatz. Der Käufer hat das Recht, den Schaden mit jeder Forderung zu verrechnen, die der Lieferant gegenüber dem Käufer haben könnte.
9. SCHADENSERSATZPFLICHT
Neben anderen Rechtsbehelfen aus dem Vertrag hat der Käufer das Recht, Schadensersatz nach dem anwendbaren Recht zu verlangen.
10. KÜNDIGUNG
10.1 Der Käufer ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, nachdem er den Lieferanten schriftlich darüber informiert hat.
Der Käufer kann den Vertrag auch kündigen, wenn eine Verzögerung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine Verspätung von mehr als 60 Kalendertagen wird immer als
einen wesentlichen Verstoß, aber keine Untergrenze für die Bewertung eines wesentlichen Verstoßes.
10.2 Der Käufer hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn klar ist, dass es zu einer wesentlichen Vertragsverletzung kommen wird (voraussichtliche Vertragsverletzung).
10.3 Der Käufer ist berechtigt, Ersatz für alle Ansprüche, Kosten, Schäden und Verluste zu verlangen, die dem Käufer durch die wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten entstanden sind.
11. RÜCKGABE VON WAREN
11.1 Unbenutzte, gelieferte Standardwaren in neuem Zustand können vom Käufer gegen Gutschrift zurückgegeben werden, sofern eine schriftliche Aufforderung innerhalb eines Jahres nach dem Lieferdatum beim Lieferanten eingeht.
11.2 Anträge auf Rücksendung von Waren müssen einen Hinweis auf die ursprüngliche Bestellung, die Beschreibung der Waren und das ursprüngliche Lieferdatum enthalten. Die Gutschrift erfolgt in Höhe des ursprünglichen Preises und wird unmittelbar nach Erhalt der Ware durch den Lieferanten ausgestellt.
12. GEWALT MAJEURE
12.1 Wenn ein Ereignis eintritt, das (i) die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vernünftigerweise nicht vorhersehen konnten, (ii) außerhalb ihrer Kontrolle liegen, (iii) Auswirkungen auf die Parteien haben
nicht vernünftigerweise vermieden oder überwunden werden kann und (iv) die Lieferung oder Fertigstellung des Werkes verhindert, sind die Parteien vorübergehend von der Erfüllung des Vertrages entbunden.
12.2 Die Partei, die sich auf höhere Gewalt berufen will, muss dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muss eine schriftliche Mitteilung erfolgen, wenn die
die Situation höherer Gewalt beendet ist und die Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag wieder aufgenommen werden.
12.3 Die Parteien haben das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Situation höherer Gewalt mehr als 60 Kalendertage andauert. Die
Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten aufgrund von höherer Gewalt, und höhere Gewalt gibt keinen Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung.
13. ANWENDBARE GESETZE, GENEHMIGUNGEN USW.
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sich über die Gesetze, Vorschriften, Klassifizierungsregeln, Berufsstandards und Praktiken in allen Angelegenheiten zu informieren und diese einzuhalten
die für das Abkommen gelten. Der Lieferant hat die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen und aufrechtzuerhalten. Hierunter fallen unter anderem Gesetze, Regeln und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Geldwäsche. („Anti-Korruptionsgesetze“), Anforderungen zum Schutz der Menschenrechte und der Arbeitsbedingungen („Offenheitsgesetze“ usw.)
13.2 Der Lieferant bestätigt, dass er den Verhaltenskodex von Mowi gelesen und verstanden hat und diesen einhalten wird. Der Kodex kann heruntergeladen werden unter: MOWI – Verhaltenskodex
13.3 Der Lieferant hat alle erforderlichen Informationen zu pflegen und aufzubewahren, um diese Verpflichtungen dokumentieren zu können, und wird auf Anfrage die Einhaltung der
diese Verpflichtungen. Der Lieferant ist verpflichtet, ohne Kosten für den Käufer die erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch den Käufer vorzulegen.
eine Behörde oder ein anderes Kontrollorgan.
13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vertragsassistenten die Anforderungen der Ziffern 13, 14, 15 und 19 erfüllen. Die Einhaltung der Vorschriften ist auf Antrag
dokumentiert.
14. MINDESTLOHN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
14.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die Löhne und Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter gemäß den Gesetzen, Vorschriften und allgemein anerkannten Industriestandards zufriedenstellend sind.
14.2 Alle zwischen dem Lieferanten und seinen Unterlieferanten abgeschlossenen Verträge müssen eine gleichwertige Bestimmung wie die oben genannte enthalten.
15. QUALITÄT, UMWELT, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Der Lieferant muss alle relevanten Verpflichtungen in Bezug auf Qualität, Umwelt, Gesundheit und Sicherheit (QEHS) erfüllen. Der Käufer verfolgt das Ziel, die Zahl der Arbeitsunfälle mit Ausfalltagen auf Null zu reduzieren, und der Lieferant muss dasselbe Ziel verfolgen. Unerwünschte Zustände und Vorfälle im Zusammenhang mit dem Werk sind dem Besteller vom Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird stets umweltbewusst handeln und den Besteller über wesentliche Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Werk informieren. Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme gemäß ISO 9001 und ISO 14001 oder gleichwertig müssen vom Lieferanten eingeführt und aktualisiert werden.
16. PUBLICITY
Wenn der Lieferant Informationen über den Vertrag veröffentlichen möchte, wird er den Inhalt der externen Kommunikation in enger Zusammenarbeit mit dem Käufer entwickeln.
Abteilung Kommunikation. Die Kommunikationsabteilung des Käufers muss die endgültige Erklärung/Pressemitteilung stets genehmigen.
17. IPR
17.1 Alle Daten, Aufzeichnungen, Berichte, Informationen, Konfigurationen, Bilder usw., die von Mowi im Rahmen dieses Vertrags geliefert und/oder im Namen von Mowi gesammelt wurden oder auf andere Weise von Mowi erhalten wurden, sind das alleinige Eigentum von Mowi. Dazu gehören alle Daten und Informationen, die in Einheiten, die Mowi gehören oder von Mowi betrieben werden, generiert, produziert, registriert oder gespeichert werden. Solche Daten und Informationen können in Form von Sensordaten, Datenbanken, Audio- und Videodaten, Bildern, Formularen, Tabellenkalkulationen, Logbüchern auf Papier usw. vorliegen.
17.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von Mowi zu schützen, und erklärt, dass der Lieferant unter keinen Umständen Daten verwendet oder an Dritte weitergibt, es sei denn, Mowi hat einer solchen Verwendung, Weitergabe oder Offenlegung im Voraus schriftlich zugestimmt.
Darüber hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, Produkte oder Systeme zu verkaufen, die Daten oder Informationen enthalten, die Eigentum von Mowi sind, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung von Mowi vor. Gleiches gilt für Produkte oder Systeme, die auf der Grundlage von Informationen entworfen, entwickelt oder getestet wurden, die von oder im Namen von Mowi geliefert, gesammelt oder erzeugt wurden.
18. AUDIT
18.1 Der Käufer hat das Recht, mit einer zweiwöchigen schriftlichen Ankündigung Audits beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten durchzuführen. Dieses Recht gilt für alle Angelegenheiten, die für das Abkommen von Bedeutung sind.
18.2 Der Lieferant wird mit dem Käufer zusammenarbeiten, um ein solches Audit durchzuführen. Der Käufer hat Zugang zu allen relevanten Unterlagen, die für den Vertrag von Bedeutung sind. Werden bei dem Audit Mängel festgestellt, muss der Lieferant diese beheben
19. VERTRAULICHKEIT
Alle Informationen, die die Parteien austauschen, sind vertraulich zu behandeln. Die Parteien dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei weitergeben. Die Parteien können Informationen verwenden oder an andere weitergeben, soweit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
20. RECHTSWAHL UND STREITIGKEITEN
20.1 Der Vertrag unterliegt norwegischem Recht und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
20.2 Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag auftreten können. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten in einem ordentlichen Gerichtsverfahren mit dem Bezirksgericht Hordaland als Gerichtsstand entschieden. Bis zur Beilegung der Streitigkeit wird der Lieferant den Vertrag weiterhin erfüllen.